BGH · 1. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 20.11.2025 – I ZB 30/25

I ZB 30/25 · 20.11.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

H 15/Hecht H 15 1. Das der Regelung des § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG aF zugrunde liegende Prinzip der "wandernden Benutzungsfrist" steht mit der Ersten Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und der Richtlinie 2008/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marke in Einklang. 2. Eine Marke wird rechtserhaltend benutzt, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Ware, für die die Marke tatsächlich benutzt wird, mit der Ware gleichsetzen, für die die Marke Schutz beansprucht. Ist die ältere Marke für Arzneimittel geschützt, kann für die Definition dieses Begriffs auf die Vorschriften der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel und des Arzneimittelgesetzes zurückgegriffen werden. 3. Die Fallgruppe der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn aufgrund einer selbständigen kennzeichnenden Stellung der älteren Marke in der jüngeren ist nicht auf den Fall der Identität der Waren beschränkt, für die die einander gegenüberstehenden Zeichen Schutz genießen, sondern kommt auch in Betracht, wenn diese Waren einander nur ähnlich sind.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG§ 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG§ 26 Abs 1 MarkenG§ 26 Abs 3 MarkenG vom 25.10.1994§ 26 Abs 5 MarkenG vom 25.10.1994§ 43 Abs 1 S 1 MarkenG vom 25.10.1994§ 43 Abs 1 S 2 MarkenG vom 25.10.1994§ 84 Abs 2 S 1 MarkenGArt 11 Abs 2 EWGRL 104/89Art 11 Abs 2 EGRL 95/2008Art 1 Nr 2 Buchst a EGRL 83/2001Art 1 Nr 2 Buchst b EGRL 83/2001
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