BGH · 1. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 18.06.2021 – I ZB 30/21

I ZB 30/21 · 18.06.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Erzwingungshaft Bei einem Haftbefehl gemäß § 802g Abs. 1 ZPO handelt es sich um ein Zwangsmittel im Sinne von § 570 Abs. 1 ZPO. Der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 5 ZPO) gegen einen Haftbefehl kommt damit aufschiebende Wirkung zu.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 570 Abs 1 ZPO§ 575 Abs 5 ZPO§ 802g Abs 1 ZPO
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