BGH · 1. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 25.06.2020 – I ZB 108/19

I ZB 108/19 · 25.06.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Die Bestimmung des § 301 ZPO gehört grundsätzlich nicht zu den unverzichtbaren Normen für ein ordnungsgemäßes Verfahren. Der Erlass eines Teilschiedsspruchs ist auch dann nicht den Voraussetzungen des § 301 ZPO unterworfen, wenn die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen droht, die Verfahrensgestaltung aber (noch) rational nachvollziehbar ist. Der Aspekt der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussentscheidung ist kein unverzichtbarer Grundsatz der deutschen Rechtsordnung (Fortführung von BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 - I ZB 33/18, SchiedsVZ 2019, 287).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 301 ZPO§ 1059 Abs 2 Nr 1 Buchst d ZPO§ 1059 Abs 2 Nr 2 Buchst b ZPO
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