BGH · Großer Senat für Strafsachen

BGH, Beschluss v. 20.01.2021 – GSSt 2/20

GSSt 2/20 · 20.01.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) steht auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht nicht im Ermessen des Tatgerichts.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 73c S 1 StGB§ 8 Abs 3 S 1 JGG§ 132 Abs 2 GVG§ 459g Abs 5 S 1 StPO
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