BGH · Großer Senat für Strafsachen
BGH, Beschluss v. 20.01.2021 – GSSt 2/20
GSSt 2/20 · 20.01.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) steht auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht nicht im Ermessen des Tatgerichts.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.