BGH · Kartellsenat

BGH, Urteil v. 07.04.2020 – EnZR 75/18

EnZR 75/18 · 07.04.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Strom- und Gasnetz Stuttgart Ein Anspruch des neuen Energieversorgungsunternehmens zur Übereignung von Leitungsanlagen der Hochspannungs- und Hochdruckebene im Gemeindegebiet setzt voraus, dass die Anlage nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der neue Konzessionsnehmer seine Versorgungsaufgaben nicht mehr wie der frühere Netzbetreiber erfüllen könnte, und die Leitungsanlage eine mehr als nur unwesentliche Funktion bei der örtlichen Versorgung hat.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 3 Nr 37 EnWG§ 46 Abs 2 S 2 EnWGArt 2 Nr 5 EGRL 72/2009Art 2 Nr 5 EGRL 73/2009
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