BGH · Kartellsenat
BGH, Beschluss v. 13.05.2025 – EnVZ 55/22
EnVZ 55/22 · 13.05.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Entnahmestelle 1. Die Entnahmestelle gemäß § 2 Nr. 6 StromNEV befindet sich am letzten Punkt der in der wirtschaftlichen Verantwortung des Netzbetreibers stehenden Einrichtungen. 2. Der vom Verteilernetzbetreiber hergestellte Netzanschluss ist regulatorisch Teil des Verteilernetzes.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 2 Nr 6 StromNEV§ 17 Abs 1 S 2 StromNEV§ 19 Abs 3 StromNEV