BGH · Kartellsenat

BGH, Beschluss v. 23.11.2021 – EnVR 91/20

EnVR 91/20 · 23.11.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Netzreservekapazität II 1. Die Stromnetzentgeltverordnung verpflichtet Netzbetreiber nicht, die Bestellung von Netzreservekapazität zu reduzierten Entgelten zu ermöglichen. 2. Soweit sich aus § 21 EnWG, den diese Norm konkretisierenden energiewirtschaftsrechtlichen Bestimmungen und den Festlegungen der Regulierungsbehörde nichts anderes ergibt, besteht grundsätzlich ein Tarifgestaltungsspielraum der Netzbetreiber.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 21 Abs 1 EnWG§ 29 Abs 1 EnWG§ 30 Abs 1 S 2 Nr 5 EnWG§ 31 EnWG§ 16 StromNEV§ 17 StromNEV§ 30 Abs 1 Nr 7 StromNEV
Alle EntscheidungenKlausur dazu schreiben →