BGH · Kartellsenat
BGH, Beschluss v. 05.07.2022 – EnVR 77/20
EnVR 77/20 · 05.07.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
REGENT 1. Der Bundesnetzagentur steht bei der Festlegung einer Referenzpreismethode zur Berechnung der Netzentgelte für Fernleitungsdienstleistungen gemäß Art. 6, Art. 7 NC TAR ein Regulierungsermessen zu; dabei darf die gewählte Referenzpreismethode nicht von vornherein ungeeignet sein, die Funktion zu erfüllen, die ihr nach dem durch die Entscheidung der Regulierungsbehörde auszufüllenden gesetzlichen Rahmen zukommt, und es darf auch keine andere Referenzpreismethode unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände so deutlich überlegen sein, dass die getroffene Auswahlentscheidung nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - EnVR 7/20, BGHZ 228, 286 Rn. 28 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor und vom 26. Oktober 2021 - EnVR 17/20, RdE 2022, 119 Rn. 16 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II). 2. Die Besonderheiten des deutschen Fernleitungsnetzes rechtfertigen die Festlegung einer Referenzpreismethode, die ein für alle Ein- und Ausspeisepunkte einheitliches Briefmarkenentgelt vorsieht.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 88 Abs 2 EnWGArt 6 EUV 2017/460Art 7 EUV 2017/460Art 13 Abs 1 EGV 715/2009