BGH · Kartellsenat

BGH, Beschluss v. 12.10.2021 – EnVR 76/20

EnVR 76/20 · 12.10.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Erweiterungsfaktor IV Für die Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4 ARegV ist jede Kundenstation als ein Anschluss- und ein Einspeisepunkt zu zählen, unabhängig davon, ob sie über einen Stichanschluss oder einen Einschleifungsanschluss mit dem Stromnetz verbunden ist.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 10 Abs 2 S 2 Nr 2 ARegV§ 10 Abs 2 S 2 Nr 4 ARegV
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