BGH · Kartellsenat
BGH, Beschluss v. 01.09.2020 – EnVR 7/19
EnVR 7/19 · 01.09.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Baltic Cable AB II 1. Der Einordnung einer Maßnahme als marktbezogen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 EnWG steht nicht entgegen, dass der Netznutzer mit dem Übertragungsnetzbetreiber keinen finanziellen Ausgleich für die Maßnahme vereinbart hat. 2. Die Bundesnetzagentur prüft im besonderen Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG nicht, ob ein Schadensersatzanspruch gegen denjenigen besteht, der sich missbräuchlich im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG verhält.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 13 Abs 1 EnWG§ 31 EnWG