BGH · Kartellsenat
BGH, Beschluss v. 05.05.2020 – EnVR 59/19
EnVR 59/19 · 05.05.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Kapitalkostenaufschlag I 1. Für Kapitalkosten, die zwischen dem Basisjahr der dritten Regulierungsperiode und deren Beginn entstanden sind, kann kein Kapitalkostenaufschlag genehmigt werden. 2. Kalkulatorischer Eigenkapitalzinssatz für den Kapitalkostenaufschlag ist auch bei der Anwendung des § 10a Abs. 7 Satz 2 ARegV in der bis zum 21. März 2019 geltenden Fassung der für die dritte Regulierungsperiode festgesetzte Eigenkapitalzinssatz für Neuanlagen. 3. Bei der Bildung des Mittelwerts gemäß § 10a Abs. 6 Satz 2 ARegV ist für Netzanschlusskostenbeiträge und Baukostenzuschüsse der im jeweiligen Jahr, für das der Kapitalkostenaufschlag genehmigt wird, erwartete Betrag im Anfangsbestand dieses Jahres in voller Höhe anzusetzen. 4. Dem Netzbetreiber kann für aktivierte Anlagegüter eines konzernverbundenen Dienstleisters kein Kapitalkostenaufschlag genehmigt werden.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 10a Abs 6 S 2 ARegV§ 10a Abs 7 S 2 ARegV