BGH · Kartellsenat

BGH, Beschluss v. 18.11.2025 – EnVR 48/22

EnVR 48/22 · 18.11.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Materialaufwand 1. Eine Besonderheit des Geschäftsjahres kann auch dann vorliegen, wenn sich die Kosten im Basisjahr innerhalb der in den Vorjahren zu verzeichnenden Schwankungsbreite der jeweils betroffenen Kostenposition bewegen. 2. Wie die Regulierungsbehörde ihrer Pflicht zur Ermittlung von Besonderheiten des Geschäftsjahres im Sinn von § 6 Abs. 2 Satz 1 ARegV nachkommt und insbesondere welche Angaben und Unterlagen sie dafür vom Netzbetreiber verlangt, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. 3. Solche Verlangen der Regulierungsbehörde müssen für den Netzbetreiber erkennen lassen, welche Angaben seinerseits erforderlich sind, um der ihm obliegenden Mitwirkungslast zu genügen; kommt er einem ermessensfehlerfrei gestellten Mitwirkungsverlangen nicht nach, darf die Regulierungsbehörde auf der Grundlage von sachgerechten Schätzungen die vom Netzbetreiber angesetzten Kosten kürzen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 4 Abs 2 S 1 ARegV§ 6 Abs 1 ARegV§ 6 Abs 2 S 1 ARegV§ 27 S 1 ARegV§ 27 S 2 Nr 1 ARegV§ 21a Abs 1 EnWG§ 21a Abs 3 S 4 EnWG§ 4 Abs 1 S 1 GasNEV
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