BGH · Kartellsenat

BGH, Beschluss v. 25.06.2024 – EnVR 3/22

EnVR 3/22 · 25.06.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Netzreservekapazität III 1. § 5 Abs. 3 Satz 1 ARegV gestattet es der Bundesnetzagentur, bei der Genehmigung des Regulierungskontosaldos eine Verbuchung der Kosten für die Bestellung von Netzreservekapazität als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten aus vermiedenen Netzentgelten, die den Vorgaben des § 18 StromNEV widerspricht, der Höhe nach zu korrigieren und insoweit die für den Netzbetreiber geltende Erlösobergrenze anzupassen. 2. Informelle Hinweise der Bundesnetzagentur haben keine § 18 StromNEV abändernde oder die Befugnisse der Bundesnetzagentur nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ARegV beschränkende Regelungswirkung. 3. Bei der Entscheidung über die Genehmigung des Regulierungskontosaldos, die in eine zurückliegende Anpassung der Erlösobergrenze durch den Netzbetreiber eingreift, muss die Bundesnetzagentur unter Beachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nach allgemeinen Regeln abwägen, ob eine erst nach Anpassung der Erlösobergrenze durch den Netzbetreiber eingetretene Rechtsentwicklung zu berücksichtigen ist.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 5 Abs 1 ARegV§ 5 Abs 2 ARegV§ 5 Abs 3 S 1 ARegV§ 5 Abs 3 S 2 ARegV§ 18 StromNEV
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