BGH · Kartellsenat

BGH, Beschluss v. 03.03.2020 – EnVR 114/18

EnVR 114/18 · 03.03.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Jahreshöchstlast Bei der Ermittlung des Erweiterungsfaktors zur Anpassung der Erlösobergrenze ist beim Strukturparameter der Jahreshöchstlast wie bei den übrigen Parametern zur Erfassung einer nachhaltigen Änderung der Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers der im Antragszeitpunkt aktuelle Wert anzusetzen. Eine historische Jahreshöchstlast, die weder im Jahr der Antragstellung noch in dem vorausgegangenen Kalenderjahr erreicht worden ist, darf nicht berücksichtigt werden.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 10 ARegV
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