BGH · Kartellsenat
BGH, Beschluss v. 01.09.2020 – EnVR 104/18
EnVR 104/18 · 01.09.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Formular-Unterschriftsfeld 1. Enthält der Antrag auf Ausstellung der Förderberechtigung nach § 21 FFAV alle notwendigen Angaben und geht er innerhalb der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 26 Abs. 4 Satz 1 FFAV bei der Bundesnetzagentur ein, führt die Missachtung von Formatvorgaben der Bundesnetzagentur, die nicht in Form der Festlegung gemäß § 34 Abs. 2 FFAV getroffen worden sind (hier: Übermittlung eines unterschriebenen Exemplars auf dem Postweg), nicht zur Verringerung des anzulegenden Wertes. 2. Ein durch Rechtsvorschrift für ein Formular vorgeschriebenes Unterschriftsfeld begründet kein gesetzliches Schriftformerfordernis. Die Wirksamkeit eines Antrags ist nur dann von der Wahrung der Schriftform abhängig, wenn dies durch die betreffende oder eine andere Rechtsvorschrift angeordnet wird.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 88 Abs 1 Nr 7 Buchst c EEG 2014§ 88 Abs 4 Nr 2 EEG 2014§ 100 Abs 1 Nr 2 EEG 2017§ 21 FFAV§ 26 Abs 4 S 1 FFAV§ 34 Abs 2 FFAV§ 13 EGovG