BGH · Senat für Landwirtschaftssachen

BGH, Beschluss v. 24.11.2023 – Blw 2/23

Blw 2/23 · 24.11.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerung eines Grundstücks nach § 3 ASVG BW (bzw. § 2 GrdstVG) kann der Versagungsgrund einer agrarstrukturell nachteiligen (bzw. ungesunden) Verteilung des Grund und Bodens auch dann ausgeräumt werden, wenn es sich bei dem Erwerber nicht um einen nach § 3 UmwRG anerkannten Naturschutzverband, sondern um eine gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts handelt, deren Zweck die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder ist; einer solchen Stiftung kann die Genehmigung nicht allein wegen ihrer Rechtsform versagt werden (Fortführung von Senat, Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18, AUR 2020, 294). 2. Der Umstand, dass der Erwerber die Anerkennung der von ihm beabsichtigten Naturschutzmaßnahme als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme und die Gewährung von sog. Ökopunkten beantragen will, steht der Erteilung der Genehmigung für sich genommen nicht entgegen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18, AUR 2020, 294).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 3 AgrStrVerbG BW§ 7 Abs 1 Nr 1 AgrStrVerbG BW§ 7 Abs 3 S 1 AgrStrVerbG BW§ 2 GrdstVG§ 9 Abs 1 Nr 1 GrdstVG§ 9 Abs 2 GrdstVG§ 3 UmwRG§ 16 Abs 1 BNatSchG§ 16 Abs 2 BNatSchG
Alle EntscheidungenKlausur dazu schreiben →