BGH · Senat für Landwirtschaftssachen
BGH, Beschluss v. 07.10.2020 – BLw 1/19
BLw 1/19 · 07.10.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Das Ausgangsgericht (hier: Landwirtschaftsgericht) darf einer Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG nur abhelfen, wenn diese statthaft und auch im Übrigen zulässig ist. Deshalb muss es vor der Abhilfe auch die Zulässigkeit der Beschwerde prüfen. 2. Das Landwirtschaftsgericht ist jedenfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht befugt, die von ihm getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen oder aufgrund der Gegenvorstellung eines Beteiligten abzuändern. 3. Legt die untere Genehmigungsbehörde ein unzulässiges Rechtsmittel ein, hat sie in entsprechender Anwendung von § 45 Satz 2 LwVG die einem anderen Beteiligten aufgrund dieses Rechtsmittels entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 38 FamFG§ 58 FamFG§§ 58ff FamFG§ 63 Abs 1 FamFG§ 63 Abs 3 FamFG§ 68 Abs 1 S 1 FamFG§ 32 Abs 1 LwVfG§ 44 Abs 1 LwVfG§ 44 Abs 2 LwVfG§ 45 S 2 LwVfG§ 22 GrdstVG§ 99 Abs 2 ZPO§ 567 ZPO§ 569 ZPO