BGH · Senat für Anwaltssachen

BGH, Urteil v. 03.02.2020 – AnwZ (Brfg) 36/18

AnwZ (Brfg) 36/18 · 03.02.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Das Zulassungshindernis des § 7 Nr. 8 BRAO kann auch einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entgegenstehen. 2. Eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ist zwar nicht von vornherein mit einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt unvereinbar. Es ist jedoch jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die ausgeübte Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Zulassung entgegensteht, ob also die Belange der Rechtspflege durch die Zulassung gefährdet sind. 3. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege im Sinne von § 7 Nr. 8 BRAO und damit ein Ausschluss der Zulassung ergibt sich hierbei insbesondere dann, wenn der Antragsteller am Erlass hoheitlicher Maßnahmen mit Entscheidungsbefugnis beteiligt ist. Mit einer Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege ist eine solche hoheitliche Tätigkeit nicht vereinbar. 4. Auf den Umfang der hoheitlichen Tätigkeit des Antragstellers kommt es hierbei nicht entscheidend an. Insbesondere muss die hoheitliche Tätigkeit nicht den Schwerpunkt der Gesamttätigkeit darstellen. 4. Einer Zulassung des Leiters des Personaldezernats einer Universität, in welchem hoheitliche Entscheidungen getroffen werden, als Syndikusrechtsanwalt steht das Zulassungshindernis des § 7 Nr. 8 BRAO entgegen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 7 Nr 8 BRAO§ 46a Abs 1 S 1 Nr 2 BRAO
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