BGH · 3. Strafsenat

BGH, Beschluss v. 31.08.2020 – AK 20/20

AK 20/20 · 31.08.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Für die Qualifikation des § 18 Abs. 7 Nr. 1 AWG ist nicht zu verlangen, dass das Tun des Täters zu einer funktionellen Eingliederung in die Ausforschungsbemühungen des Geheimdienstes einer fremden Macht führt. Ausreichend ist jedenfalls, wenn sich die Tat als Ausfluss der Einbindung des Täters lediglich in die geheimdienstliche Beschaffungsstruktur darstellt.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 18 Abs 1 Nr 1 Buchst a AWG§ 18 Abs 7 Nr 1 AWG§ 18 Abs 7 Nr 2 AWGArt 1 Buchst a EUV 833/2014Art 2 Abs 1 EUV 883/2014§ 112 Abs 2 Nr 2 StPO§ 121 Abs 1 StPOEGV 428/2009
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