BGH · 6. Strafsenat

BGH, Beschluss v. 13.12.2022 – 6 StR 95/22

6 StR 95/22 · 13.12.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Auch wenn in einem Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung Verfahrensvorgänge stattfinden, die als Sachverhandlung anzusehen sind, verstößt es gegen § 229 StPO, wenn aus dem gesamten Verfahrensgang erkennbar wird, dass das Gericht mit der Verhandlung nicht die substantielle Förderung des Verfahrens bezweckt, sondern allein die Wahrung der Unterbrechungsfrist im Auge hat.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 229 StPO§ 337 StPO
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