BGH · 6. Strafsenat

BGH, Beschluss v. 14.11.2023 – 6 StR 449/23

6 StR 449/23 · 14.11.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Bandenmäßig im Sinne von § 184b Abs. 2 Var. 2 bzw. § 184c Abs. 2 Var. 2 StGB handelt, wer einem zum Zwecke des Austauschs kinder- und jugendpornographischer Inhalte (§ 184b Abs. 1, § 184c Abs. 1 StGB) betriebenen zugangsbeschränkten Internetforum beitritt und entsprechend den hierfür aufgestellten Regeln zugleich (konkludent) erklärt, hierüber fortan einen wiederholten Tauschhandel mit anderen registrierten Nutzern zu betreiben. 2. Eine Bandenabrede ist auch zwischen Personen möglich, die sich sämtlich nicht näher kennen, sondern unter Pseudonymen und Decknamen im virtuellen Raum des Internets miteinander handeln.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 184b Abs 1 Nr 1 StGB§ 184b Abs 2 Alt 2 StGB§ 184c Abs 1 Nr 1 StGB§ 184c Abs 2 Alt 2 StGB
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