BGH · 6. Strafsenat

BGH, Beschluss v. 04.11.2020 – 6 StR 41/20

6 StR 41/20 · 04.11.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Jedenfalls dann, wenn der Angeklagte nach einer Übergabe aufgrund eines europäischen Haftbefehls freiwillig das deutsche Staatsgebiet verlässt, bildet bei einer nachfolgenden Übergabe aufgrund eines weiteren von einer deutschen Strafverfolgungsbehörde ausgestellten Europäischen Haftbefehls allein letzterer den Rahmen für einen möglichen Spezialtitätsschutz im Sinne von § 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 83h Abs 1 Nr 1 IRG§ 83h Abs 2 IRGArt 27 EGRaBes 584/2002
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