BGH · 6. Strafsenat
BGH, Beschluss v. 10.01.2024 – 6 StR 276/23
6 StR 276/23 · 10.01.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Die Frist zur Anbringung von Beweisanträgen nach § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO kann ohne Begründung gesetzt werden. 2. Zum Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme nach § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO. 3. Stellt ein Verfahrensbeteiligter nach Fristablauf einen Beweisantrag, sind mit diesem sämtliche Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, welche die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben (§ 244 Abs. 6 Satz 5 StPO).
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.