BGH · 6. Strafsenat

BGH, Beschluss v. 10.01.2024 – 6 StR 276/23

6 StR 276/23 · 10.01.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Die Frist zur Anbringung von Beweisanträgen nach § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO kann ohne Begründung gesetzt werden. 2. Zum Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme nach § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO. 3. Stellt ein Verfahrensbeteiligter nach Fristablauf einen Beweisantrag, sind mit diesem sämtliche Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, welche die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben (§ 244 Abs. 6 Satz 5 StPO).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 244 Abs 2 StPO§ 244 Abs 3 S 1 StPO§ 244 Abs 6 S 1 StPO§ 244 Abs 6 S 3 StPO§ 244 Abs 6 S 4 StPO§ 244 Abs 6 S 5 StPO§ 265 Abs 2 Nr 3 StPO§ 74 Abs 1 StGB
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