BGH · 5. Strafsenat

BGH, Urteil v. 08.08.2022 – 5 StR 372/21

5 StR 372/21 · 08.08.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Den Qualifikationstatbestand des § 261 Abs. 4 StGB n.F. erfüllt nur, wer bei der Geldwäsche in Ausübung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, die ihn zum Verpflichteten nach § 2 des Geldwäschegesetzes macht. 2. Ist die Anwendung einer neuen Gesetzesvorschrift geboten, weil sie gegenüber der zur Tatzeit geltenden die geringere Strafe vorsieht, kann eine nach der neuen Vorschrift zulässige Einziehung auch angeordnet werden, wenn dies nach der früheren Vorschrift rechtlich nicht möglich war. Die Beurteilung teilweise nach der alten und teilweise nach der neuen Vorschrift ist auch mit Blick auf § 2 Abs. 5 StGB nicht zulässig.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 2 Abs 3 StGB§ 2 Abs 5 StGB§ 73 Abs 1 StGB§ 261 Abs 4 StGB§ 261 Abs 10 StGB§ 2 GwG§ 261 StPO§ 267 StPO
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