BGH · 5. Strafsenat

BGH, Urteil v. 23.11.2022 – 5 StR 347/22

5 StR 347/22 · 23.11.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Hat eine zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft allein zum Strafausspruch Erfolg, gebietet der Grundsatz des fairen Verfahrens, abweichend von § 353 Abs. 1 StPO auch den Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben, wenn dieser auf einem im Rahmen einer Verständigung nach § 257c StPO abgelegten Geständnis des Angeklagten beruht.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 257c StPO§ 353 Abs 1 StPO
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