BGH · 5. Strafsenat

BGH, Beschluss v. 07.06.2022 – 5 StR 332/21

5 StR 332/21 · 07.06.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Das Verwertungsverbot des § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO gilt absolut und auch zugunsten von Mitbeschuldigten.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 136a Abs 3 S 2 StPO§ 261 StPO
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