BGH · 5. Strafsenat

BGH, Beschluss v. 04.07.2023 – 5 StR 145/23

5 StR 145/23 · 04.07.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Bei einer Dritteinziehung nach § 73b StGB ist dem Einziehungsbeteiligten im Rahmen einer Wiedereinsetzung entsprechend dem allgemeinen Grundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO ein Verschulden seines anwaltlichen Vertreters zuzurechnen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 44 S 1 StPO§ 73b StGB§ 85 Abs 2 ZPO
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