BGH · 5. Strafsenat

BGH, Beschluss v. 10.06.2020 – 5 ARs 17/19

5 ARs 17/19 · 10.06.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, nach § 111i Abs. 2 StPO einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet. 2. Der Überprüfung unterliegt dabei nur, ob die Voraussetzungen des § 111i Abs. 2 StPO vorliegen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 111i Abs 2 StPO§ 23 Abs 1 S 1 GVGEG§§ 23ff GVGEG§ 13 Abs 1 S 2 Alt 1 InsO§ 14 Abs 1 InsO
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