BGH · 4. Strafsenat
BGH, Urteil v. 02.07.2020 – 4 StR 678/19
4 StR 678/19 · 02.07.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Der Begriff der schutzlosen Lage ist rein objektiv zu bestimmen; einer subjektiven Zwangswirkung der Schutzlosigkeit auf das Tatopfer bedarf es nicht. 2. Zum Begriff des „Ausnutzens“ im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.