BGH · 4. Strafsenat

BGH, Urteil v. 02.07.2020 – 4 StR 678/19

4 StR 678/19 · 02.07.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Der Begriff der schutzlosen Lage ist rein objektiv zu bestimmen; einer subjektiven Zwangswirkung der Schutzlosigkeit auf das Tatopfer bedarf es nicht. 2. Zum Begriff des „Ausnutzens“ im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 177 Abs 5 Nr 3 StGB
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