BGH · 4. Strafsenat

BGH, Beschluss v. 29.07.2020 – 4 StR 49/20

4 StR 49/20 · 29.07.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Selbstaufnahmen des Tatopfers können Gegenstand der unbefugten Weitergabe im Sinne des § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB sein.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 201a Abs 1 Nr 4 StGB§ 261 StPO§ 267 StPO
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