BGH · 3. Strafsenat

BGH, Beschluss v. 05.02.2020 – 3 StR 565/19

3 StR 565/19 · 05.02.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Ordnet das Tatgericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an und verhängt eine zeitige Freiheitsstrafe von über drei Jahren, so richtet sich die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe stets nach § 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB; für die Anwendung des § 67 Abs. 2 Satz 1 StGB ist daneben kein Raum.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 67 Abs 2 S 1 StGB§ 67 Abs 2 S 2 StGB§ 67 Abs 2 S 3 StGB
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