BGH · 3. Strafsenat
BGH, Urteil v. 30.03.2021 – 3 StR 474/19
3 StR 474/19 · 30.03.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Erteilte Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz sind nicht deshalb strafrechtlich unbeachtlich, weil sie durch die Vorlage falscher amtlicher Endverbleibserklärungen erschlichen wurden. 2. Der Einziehung von Taterträgen bei einer juristischen Person gemäß § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB n.F. steht nicht entgegen, dass deren Organwalter bei Erlangung des Vorteils gutgläubig waren. 3. Das bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten zu beachtende Abzugsverbot (§ 73d Abs. 1 Satz 2 StGB n.F.) gilt auch für einen gutgläubigen Drittbegünstigten.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 18 Abs 2 Nr 1 AWG vom 06.06.2013§ 18 Abs 7 Nr 2 AWG vom 06.06.2013§ 18 Abs 9 AWG vom 06.06.2013§ 22a Abs 1 Nr 4 Alt 2 KrWaffKontrG§ 73b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB§ 73d Abs 1 S 2 StGB§ 73b Abs 3 StGB vom 13.11.1998