BGH · 3. Strafsenat
BGH, Beschluss v. 01.09.2020 – 3 StR 469/19
3 StR 469/19 · 01.09.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Der Senat schließt sich der Rechtsprechung an, wonach ausschließlich die Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 BtMG eine Sperrwirkung entfaltet, die Strafrahmenobergrenze jedoch dem § 30a Abs. 3 BtMG zu entnehmen ist, wenn zwar ein minder schwerer Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG, nicht aber ein solcher gemäß § 29a Abs. 1 BtMG vorliegt; an seiner abweichenden Auffassung hält er nicht mehr fest (Aufgabe BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2013 - 3 StR 143/13; vom 3. Februar 2015 - 3 StR 632/14 und Urteil vom 7. September 2017 - 3 StR 278/17).
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 29a Abs 1 BtMG§ 30a Abs 3 BtMG