BGH · 3. Strafsenat

BGH, Urteil v. 20.07.2022 – 3 StR 390/21

3 StR 390/21 · 20.07.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Werden im Rahmen unerlaubt betriebener Bankgeschäfte Darlehen gewährt, handelt es sich bei den zurückgezahlten Geldbeträgen ebenso wie bei den zuvor überlassenen um Tatobjekte im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB, nicht um Taterträge nach § 73 Abs. 1 StGB. Die Einziehung an den Täter zurückgeflossener Darlehensbeträge ist mangels einer einschlägigen Sondervorschrift nicht möglich.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 73 Abs 1 StGB§ 74 Abs 2 StGB§ 1 Abs 1 S 2 KredWG§ 32 Abs 1 S 1 KredWG§ 54 Abs 1 Nr 2 KredWG
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