BGH · 3. Strafsenat

BGH, Urteil v. 24.07.2025 – 3 StR 382/24

3 StR 382/24 · 24.07.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Zahlungen, die ein Mitglied einer kriminellen Vereinigung als Entlohnung für seine Beteiligungsakte erhält und aus Erlösen stammen, die durch die Beteiligungsakte generiert worden sind, unterliegen als durch, nicht für die Tat Erlangtes der Einziehung von Taterträgen. 2. Zahlungen an einen Täter im Anschluss an eine Tat, mit denen diesem von ihm zuvor verauslagte Kosten für die Tatbegehung erstattet werden sollen, sind Taterträge, keine Tatmittel.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 73 Abs 1 Alt 1 StGB§ 74 Abs 1 StGB§ 129 Abs 1 S 1 Alt 2 StGB§ 130 StGB
Alle EntscheidungenKlausur dazu schreiben →