BGH · 3. Strafsenat
BGH, Beschluss v. 28.05.2020 – 3 StR 364/19
3 StR 364/19 · 28.05.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Die Einziehung von Wertersatz gegenüber dem Tatbeteiligten ist auch dann zulässig, wenn bei dem Drittbegünstigten die Einziehung des aus der Tat erlangten Gegenstands in Betracht kommt.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.