BGH · 3. Strafsenat
BGH, Urteil v. 08.01.2026 – 3 StR 320/25
3 StR 320/25 · 08.01.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Hat der Tatbeteiligte durch eine vorsätzliche rechtswidrige Tat einen Vermögensvorteil objektiv kausal erlangt, ist dieser als Tatertrag einzuziehen, auch wenn das Erlangen nicht vom Vorsatz umfasst war und das verletzte Strafgesetz keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit vorsieht.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.