BGH · 3. Strafsenat
BGH, Beschluss v. 21.04.2021 – 3 StR 300/20
3 StR 300/20 · 21.04.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Bestimmt der Vorsitzende des Tatgerichts nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen, steht einer Bescheidung von nach deren Ablauf gestellten Beweisanträgen im Urteil nicht grundsätzlich entgegen, dass wieder in die Beweisaufnahme eingetreten worden ist. Dies gilt jedoch ausnahmsweise nicht für solche Beweisanträge, die sich erst aus der Beweisaufnahme nach Wiedereintritt ergeben. 2. Hierzu sind regelmäßig Darlegungen im Beweisantrag erforderlich.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.