BGH · 3. Strafsenat

BGH, Urteil v. 06.03.2025 – 3 StR 249/24

3 StR 249/24 · 06.03.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Hat ein gerichtlich bestellter Dolmetscher als solcher an der Verhandlung tatsächlich teilgenommen, ist seine Abwesenheit nicht deshalb zu fingieren, weil Ablehnungsgründe gegen seine Person vorgelegen haben.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 185 Abs 1 S 1 GVG§ 191 S 1 GVG§ 338 Nr 5 StPO
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