BGH · 3. Strafsenat

BGH, Urteil v. 24.02.2022 – 3 StR 202/21

3 StR 202/21 · 24.02.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Die Verkündung des ein Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlusses stellt für sich gesehen keinen Wiedereintritt in die Hauptverhandlung im Sinne des § 258 StPO dar. Anderes gilt allenfalls dann, wenn der Beschluss über die bloße Zurückweisung hinaus einen Bezug zur Sachentscheidung aufweist, weil sich in ihm die Bewertung einer potentiell urteilsrelevanten Frage widerspiegelt. Nicht maßgeblich ist hingegen, ob der Befangenheitsantrag als unzulässig oder unbegründet behandelt wird.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 24 StPO§§ 24ff StPO§ 258 Abs 2 StPO§ 337 StPO
Alle EntscheidungenKlausur dazu schreiben →