BGH · 3. Strafsenat

BGH, Beschluss v. 05.04.2022 – 3 StR 16/22

3 StR 16/22 · 05.04.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StPO gebietet für sich genommen nicht eine Pflichtverteidigerbestellung nach § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO. 2. Für die Frage, ob die sofortige Bestellung eines Verteidigers erforderlich ist, weil ersichtlich ist, dass der Beschuldigte sich selbst nicht verteidigen kann, ist maßgeblich auf dessen individuelle Schutzbedürftigkeit abzustellen. 3. Eine zu Unrecht unterbliebene Bestellung hat nicht grundsätzlich eine Unverwertbarkeit der Beschuldigtenvernehmung zur Folge.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 140 Abs 1 Nr 1 StPO§ 140 Abs 1 Nr 2 StPO§ 141 Abs 2 S 1 Nr 3 StPO§ 261 StPO
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