BGH · 3. Strafsenat

BGH, Beschluss v. 14.11.2023 – 3 StR 141/23

3 StR 141/23 · 14.11.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Das Tatbestandsmerkmal der Vereinigung in § 85 StGB entspricht dem Begriff des Vereins in § 2 Abs. 1 VereinsG; die Definition der Vereinigung in § 129 Abs. 2 StGB ist insoweit nicht maßgebend. 2. § 85 StGB ist verwaltungsakzessorisch ausgestaltet. Deshalb haben die im Verwaltungsverfahren vorgenommene Einordnung der verbotenen Organisation als Vereinigung und der Verbotsgrund ihrer Ausrichtung gegen die verfassungsgemäße Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung Tatbestandwirkung.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 85 Abs 1 S 1 StGB§ 86 Abs 1 Nr 2 StGB§ 86a Abs 1 Nr 1 StGB§ 86a Abs 2 StGB§ 129 Abs 2 StGB§ 130 Abs 1 Nr 1 StGB§ 130 Abs 2 Nr 1 StGB§ 2 Abs 1 VereinsG
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