BGH · 2. Strafsenat

BGH, Urteil v. 06.12.2023 – 2 StR 471/22

2 StR 471/22 · 06.12.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Erwirbt der Täter durch ein verbotenes Insidergeschäft Finanzinstrumente, unterfallen diese - ersatzweise deren Wert - der Einziehung. 2. Die Aufwendungen für die Anschaffung mindern diesen Wert ebenso wenig wie die Transaktionskosten der Veräußerung oder angefallene Kapitalertragssteuern. Etwaige Doppelbelastungen sind auf der steuerlichen Ebene auszugleichen. 3. Die Reinvestition von Taterträgen lässt - bei der gebotenen tatbezogenen Betrachtung - die Einziehung des Veräußerungserlöses aus dem einzelnen Insidergeschäft unberührt. 4. Der allgemeine Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit steht der Einziehung nach den vorstehenden Grundsätzen nicht entgegen. Die Strafprozessordnung sieht mit § 459g Abs. 5 StPO ein Regulativ vor, das geeignet ist, unbillige Härten auszuräumen und die Verhältnismäßigkeit zu wahren.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 119 Abs 3 Nr 1 WpHG§ 73 Abs 1 StGB§ 73c StGB§ 73d Abs 1 S 1 StGB§ 73d Abs 1 S 2 StGB§ 459g Abs 5 StPOArt 14 Buchst a EUV 596/2014
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