BGH · 2. Strafsenat

BGH, Beschluss v. 05.08.2021 – 2 StR 307/20

2 StR 307/20 · 05.08.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. § 326 Abs. 1 StGB ist auch in der 2. Tatvariante (wesentliche Abweichung von einem zugelassenen Verfahren) ein abstraktes Gefährdungsdelikt und setzt nicht voraus, dass die Tathandlung außerhalb einer zugelassenen Anlage erfolgt. 2. Das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Abweichung im Sinne des § 326 Abs. 1 StGB ist insbesondere dann erfüllt, wenn von dem durch den zuständigen Hoheitsträger in einer Genehmigung oder durch Auflagen und Anordnungen zugelassenen Verfahren derart abgewichen wird, dass die gefährlichen Wirkungen des Abfalls für Mensch oder Umwelt weiterhin vorhanden sind. Maßgebend ist, ob gegen jene Vorgaben verstoßen wurde, deren Einhaltung gerade zur Beseitigung des Gefahrenpotentials des Abfalls hätte führen sollen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 326 Abs 1 Nr 2 Alt 2 StGB
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