BGH · 2. Strafsenat

BGH, Beschluss v. 10.01.2024 – 2 StR 171/23

2 StR 171/23 · 10.01.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Die Anordnung einer Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO setzt den Verdacht einer besonders schweren Straftat nach § 100g Abs. 2 StPO voraus. Die in § 100g Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StPO enthaltene Verweisung auf § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO ist so auszulegen, dass diese zugleich die Anordnungsvoraussetzungen des § 100g Abs. 1 Satz 3 StPO erfasst. 2. Fehlt es bei einer Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO an dem Verdacht einer Katalogtat nach § 100g Abs. 2 StPO, hat dies ein Beweisverwertungsverbot zur Folge.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 100g Abs 1 S 1 Nr 1 StPO§ 100g Abs 1 S 3 StPO§ 100g Abs 2 StPO§ 100g Abs 3 S 1 Nr 1 StPO§ 261 StPO§ 96 Abs 1 TMG
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