BGH · 2. Strafsenat

BGH, Beschluss v. 27.09.2022 – 2 ARs 189/22

2 ARs 189/22 · 27.09.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Die örtliche Zuständigkeit des zur Entscheidung über ein Auslieferungsverfahren zum Zwecke der Strafverfolgung berufenen Oberlandesgerichts besteht auch dann fort, wenn dieses wegen unzureichender Haftbedingungen die Auslieferung für unzulässig erklärt und der ersuchende Staat nachfolgend - bei Fortbestehen des dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Europäischen Haftbefehls - neue Zusicherungen in Bezug auf die von dem Verfolgten zu erwartenden Haftbedingungen erteilt hat.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 9 Nr 2 IRG§ 14 Abs 1 IRG§ 82 IRG
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