BGH · 1. Strafsenat
BGH, Urteil v. 16.01.2020 – 1 StR 89/19
1 StR 89/19 · 16.01.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Die Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs. 1 UStG) von der Umsatzsteuer entfällt, wenn der liefernde Unternehmer seine tatsächlichen Abnehmer verschweigt. 2. Eine Differenzbesteuerung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 EnergieStG kommt nicht in Betracht, wenn die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 EnergieStG versteuerten Energieerzeugnisse endgültig aus dem Steuergebiet verbracht worden sind; im Übrigen handelt es sich bei § 20 Abs. 1 Satz 2 EnergieStG um eine steuerliche Fiktion oder Beweisvermutung, die das abgabenrechtliche Verfahren erleichtern soll, die aber für das Steuerstrafverfahren unanwendbar ist.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 6a Abs 1 UStG§ 2 Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst b EnergieStG§ 2 Abs 3 S 1 EnergieStG§ 20 Abs 1 S 2 EnergieStG§ 17c Abs 1 UStDV§ 17c Abs 2 Nr 1 UStDV§ 385 Abs 1 AO