BGH · 1. Strafsenat

BGH, Beschluss v. 01.09.2020 – 1 StR 58/19

1 StR 58/19 · 01.09.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Die Verjährung jeder Tat des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a Abs. 1 StGB beginnt mit dem Verstreichen des Fälligkeitszeitpunktes für jeden Beitragsmonat nach § 23 Abs. 1 SGB IV.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 78a S 1 StGB§ 266a Abs 1 StGB§ 266a Abs 2 StGB§ 23 Abs 1 SGB 4
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