BGH · 1. Strafsenat
BGH, Beschluss v. 01.09.2020 – 1 StR 58/19
1 StR 58/19 · 01.09.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Die Verjährung jeder Tat des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a Abs. 1 StGB beginnt mit dem Verstreichen des Fälligkeitszeitpunktes für jeden Beitragsmonat nach § 23 Abs. 1 SGB IV.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.