BGH · 1. Strafsenat

BGH, Beschluss v. 08.05.2024 – 1 StR 464/23

1 StR 464/23 · 08.05.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Ein kausaler und finaler Vermögensvorteil im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (in der Fassung vom 12. Juli 2018) kann sich auch aus der Nichtabführung von Sozialabgaben und der Nichtanmeldung von Lohnsteuer für die Arbeitstätigkeit der eingeschleusten Person im Inland ergeben. Eines unmittelbaren Zusammenhangs mit der Einschleusung bedarf es nicht.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 96 Abs 1 Nr 2 AufenthG vom 12.07.2018§ 261 StPO§ 267 StPO
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