BGH · 1. Strafsenat

BGH, Urteil v. 08.03.2023 – 1 StR 188/22

1 StR 188/22 · 08.03.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Für die Abgrenzung von sog. scheinselbständigen Rechtsanwälten und freien Mitarbeitern einer Rechtsanwaltskanzlei ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung maßgebend; soweit die Kriterien der Weisungsgebundenheit und Eingliederung wegen der Eigenart der Anwaltstätigkeit im Einzelfall an Trennschärfe und Aussagekraft verlieren, ist vornehmlich auf das eigene Unternehmerrisiko und die Art der vereinbarten Vergütung abzustellen. 2. Beitragszahlungen von Schwarzarbeitern und illegal Beschäftigten aufgrund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung lassen nicht schon die Tatbestandsmäßigkeit des § 266a Abs. 1 und 2 StGB entfallen, sondern sind erst auf der Ebene der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 266a Abs 1 StGB§ 266a Abs 2 StGB§ 7 Abs 1 S 2 SGB 4§ 14 Abs 2 SGB 4§ 6 Abs 6 SGB 5§ 6 Abs 1 Nr 1 SGB 6
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